Wirtschaftlichkeitsgebot kann Vermieter zum Vergleich verschiedener Versicherungsangebote und deren Prämien verpflichten

AG Aachen, Urteil vom 10.08.2011 – 109 C 128/09

Es wird von einem Vermieter nicht verlangt, dass er mit seinem Versicherungsunternehmen Diskussionen über die Frage der Angemessenheit der Versicherungssumme führt. Der Vermieter muss es also nicht riskieren, für den Schadensfall ein Deckungsrisiko einzugehen. Sehr wohl aber ist ein Vermieter nicht berechtigt, zu Lasten des letztlich die Versicherungssumme zahlenden Mieters jedwelchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Insbesondere angesichts der hier vorliegenden Steigerung der Prämie von 758,95 € im Jahr 2007 auf 1.858,12 € im Jahr 2008 oblag es der Klägerin – auch angesichts des festgestellten Handlungsbedarfs aufgrund der Unterversicherung und der sich hieraus zwangsläufig ergebenden höheren Prämie – Alternativangebote einzuholen und die Prämien zu vergleichen (Rn. 10)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 56,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2009 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 36 %.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist nur in Höhe eines restlichen Nebenkostenanteiles 2008 für die Gebäudeversicherung in Höhe von 56,18 € begründet.

3

Zwar musste die Klägerin aufgrund einer bestehenden Unterversicherung den Gebäudeversicherungsvertrag ändern. Dabei aber hat sie gegen das ihr obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

4

Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T, welche letztlich von den Beklagten auch nicht mehr angegriffen wurden, war das Mietobjekt im Jahr 2007 unterversichert. Der zuvor durch das Gericht beauftragte Sachverständigen C hat einen Wiederherstellungswert des Miethauses mit 970.000,00 € ermittelt. Unter Zugrundelegung dieses Wiederherstellungswertes hat der Sachverständige T einen Wert 1914 in Höhe von ca. 82.300,00 Mark nebst weiteren Vergleichswerten aufgrund anderer Berechnungsweisen festgestellt. Da das Objekt nur zu einem Wert 1914 von 74.000,00 Mark versichert war, war es unterversichert.

5

Allerdings hat die Klägerin gem. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und sich aufgrund dieser Nebenpflichtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht, als sie das Objekt zu einer Jahresprämie in Höhe von 1.858,50 € versichert hat, wobei in dieser Prämie noch nicht einmal die Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung enthalten ist.

6

Der Sachverständige T hat ermittelt, dass über den Versicherungsmakler E eine Bruttoprämie in Höhe von 1.635,48 € möglich gewesen wäre und in dieser Versicherung bereits die Gefahren „Glas- und das Haus- und Grundbesitzerrisiko“ obligatorisch mit eingeschlossen waren. Dabei ist der Sachverständigen T ebenfalls von einer Wohnfläche von 735 qm ausgegangen und hat sogar die wohl nicht mehr vorhandene Gewerbeeinheit berücksichtigt. Vor allem aber hat der Sachverständige T, von den Parteien insoweit auch nicht angegriffen, sondern von der Klägerin sogar unterstützt, zugrundegelegt, dass für das Objekt eine angemessene bzw. gute Schadensquote vorliegt. Als Alternativangebot hat der Sachverständige T die Möglichkeit ermittelt, das Objekt beim Versicherungsmakler L zu einer Bruttoprämie von 1.188,14 € zu versichern. Bei der Ermittlung dieser Angebote hat der Sachverständige einen Wiederherstellungswert 1914 in Höhe von sogar 90.400,00 Mark zugrundegelegt.

7

Diese Feststellungen des Sachverständigen T hat die Klägerin nicht erfolgreich angefochten.

8

Soweit sie lediglich in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 06.07.2011 eine Stellungnahme der Fa. B – Versicherungsmakler GmbH vorgelegt hat, war dies unbeachtlich, da ein Verweis auf Anlagen keinen Sachvortrag ersetzen kann. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2011 weitere Ausführungen gemacht. In diesem Schreiben aber werden lediglich den Ermittlungen des Sachverständigen T teilweise widersprechende Angaben der Fa. B – Versicherungsmakler GmbH vorgetragen. Es wird aber nicht erläutert, warum die im Einzelnen vom Sachverständigen T nachvollziehbar begründeten Ermittlungen falsch sein sollen.

9

Durch den Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages zur Prämie in Höhe von 1.858,15 € jährlich hat sich die Klägerin deshalb schadensersatzpflichtig gemacht. Insbesondere ist der Klägerin dabei auch ein Verschulden vorzuwerfen

10

Bei dieser Bewertung wird von einem Vermieter nicht verlangt, dass er mit seinem Versicherungsunternehmen Diskussionen über die Frage der Angemessenheit der Versicherungssumme führt. Der Vermieter muss es also nicht riskieren, für den Schadensfall ein Deckungsrisiko einzugehen. Sehr wohl aber ist ein Vermieter nicht berechtigt, zu Lasten des letztlich die Versicherungssumme zahlenden Mieters jedwelchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Insbesondere angesichts der hier vorliegenden Steigerung der Prämie von 758,95 € im Jahr 2007 auf 1.858,12 € im Jahr 2008 oblag es der Klägerin – auch angesichts des festgestellten Handlungsbedarfs aufgrund der Unterversicherung und der sich hieraus zwangsläufig ergebenden höheren Prämie – Alternativangebote einzuholen und die Prämien zu vergleichen. Soweit die Klägerin zwar bereits im Schriftsatz vom 21.12.2009 vorgetragen hat, der neue Versicherungsbeitrag sei nicht deutlich höher gelegen als bei anderen vergleichbaren Versicherern für dieselbe Versicherungsleistung, so ist dies unsubstantiiert geblieben. Gleiches gilt für die Aussage im Schriftsatz vom 20.07.2011, die Versicherungsprämie läge absolut im Markt. Hierauf ist die Klägerin im übrigen durch das Schreiben der Beklagten vom bereits 30.12.2009 hingewiesen worden. So wie auch der Sachverständige T billigere Konkurrenzangebote ermitteln konnte, so wäre dies aus der Klägerin damals möglich gewesen.

11

Dabei kann sich die Klägerin auch nicht dadurch entlasten, dass sie den Vertragsabschluss nicht selbst vorgenommen hat, sondern damit eine Agentur beauftragt hat. Deren Verschulden ist der Klägerin im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung gem. § 278 BGB zuzurechnen.

12

Der dem Beklagten entstandene Schaden, welcher der Nebenkostenabrechnung entgegen gehalten werden kann, liegt in der Höhe der unnötig eingegangenen Prämienzahlungsverpflichtung.

13

Das Gericht ging hier vom Angebot des Versicherungsmaklers E mit einer Bruttoprämie in Höhe von 1.635,48 € aus, welche noch zu reduzieren war um die gesondert umgelegte Prämie in Höhe von 483,28 € für die Gebäudehaftpflichtversicherung. Lediglich der Restbetrag in Höhe von 1.152,20 € war deshalb als Nebenkostenposition Gebäudeversicherungsvertrag umlegbar, so dass auf die Beklagten ein Anteil in Höhe von nur 164,60 € entfällt. Damit ist die streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung um 100,85 € überhöht. In dieser Höhe stand dem Beklagten aufgrund ihres Schadensersatzanspruches das Recht zu, die Nebenkostenabrechnung nicht zu bezahlen. Für den darüberhinaus gehenden Betrag in Höhe von 56,18 € dagegen stellt die Abrechnung eine Zahlungsgrundlage dar.

14

Da sich am Streitwert für die Berechnung der klägerischen Gebühren nichts geändert hat, verblieb es beim eingeklagten Gebührenbetrag in Höhe von 46,41 €.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer, 711, 713 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Mietrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.